Allgemeine Mietbedingungen

I. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Der Vermieter vermietet dem Mieter das im Mietvertrag benannte Fahrrad für die vertraglich vereinbarte Mietzeit. Der Begriff Fahrräder in diesen Geschäftsbedingungen umfasst jegliche Arten von Fahrrädern, auch Lastenfahrräder und E Bikes. 

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vermietung und Nutzung des Fahrräder und regelt die Vertragsbeziehungen der Parteien. Mit Abschluss des Mietvertrags akzeptiert der Mieter diese Geschäftsbedingungen. Der Mietvertrag kommt dadurch zustande, dass der Vermieter dem Mieter nach einer erfolgten Buchungsanfrage die Buchung bestätigt. 

 

II. Pflichten des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrrad und  überlassene Zubehörteile sorgsam, schonend und pfleglich zu behandeln. Die Bedienung des Fahrrads hat unter Beachtung der technischen Regeln zu erfolgen, um Schäden zu vermeiden. Der Mieter verpflichtet sich, im Falle des Parkens oder Nichtnutzung des Fahrrads, es an einem sicheren ortsfesten Gegenstand abzustellen und sicher dort abzuschließen. Der Mieter hat das Fahrrad gegen ungünstige Witterungseinflüsse zu schützen. 

Der Mieter ist verpflichtet, die bestehenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ( StVO ) zu beachten. Bei Transport von Gegenständen mit dem Fahrrad hat der Mieter die ordnungsgemäße Befestigung zu kontrollieren und sicherzustellen. 

2. Dem Mieter ist es untersagt:

  • das Fahrrad einer anderen Person zur Nutzung zu überlassen,

  • das Fahrrad unter Drogen- oder Alkoholeinfluss zu benutzen, 

  • Umbauten am Fahrrad vorzunehmen, 

  • das Fahrrad außerhalb Deutschlands zu nutzen 

3. Vor Übernahme des Fahrrads hat sich der Mieter vom vertragsgerechten Zustand des Fahrrads, insbesondere von der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit, zu überzeugen.

4. Bei Verstoß gegen Pflichten in Ziffer 1 bis 3 ist der Vermieter berechtigt, auch ohne vorheriger Abmahnung, den Vertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen und dem Mieter die weitere Nutzung zu untersagen. In dem Fall hat der Mieter als Schadensersatz für die an sich noch bestehende Restlaufzeit des Mietvertrags die Tagesgebühr zu leisten. 

 

III. Mietzeit, Rücktritt 

1. Die Mietzeit bestimmt sich nach den vertraglichen Bestimmungen.

2.Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag besteht nicht, es sei denn es wird ausdrücklich vertraglich vereinbart. 

 

IV. Mietgebühr, Kaution 

1. Die Mietgebühr bestimmt sich nach den vertraglichen Bestimmungen. Die Mietgebühr ist vor Mietbeginn, spätestens bei der Inbesitznahme des Fahrrads durch den Mieter zuzahlen ( Bezahlsystem ?? ). Der Vermieter ist im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung der Mietgebühr berechtigt, den Vertrag außerordentlich und  fristlos zu kündigen.

2. Sollte der Mieter das Fahrrad vor Ablauf der Mietzeit zurückgeben, erfolgt keine Reduzierung des Mietpreises. 

3. Der Mieter ist verpflichtet eine Kaution vor Beginn der Mietzeit zu leisten. Die Höhe der Kaution beträgt 200, 00 € und wird durch Blocken des Geldbetrags auf der Kreditkarte des Mieters geleistet. Sie wird nach ordnungsgemäßer und vertragsgerechter Rückgabe des Fahrrads an den Vermieter wieder freigegeben. 

 

IV. Schäden / Mängel während  der Mietzeit 

1. Etwaige Schäden oder Mängel am Fahrrad, die während der Mietzeit entstehen, hat der Mieter unverzüglich ( also ohne schuldhaftes Verzögern ) dem Vermieter mitzuteilen, spätestens jedoch bei Rückgabe des Fahrrads. Entsteht ein Mangel, der die Betriebssicherheit des Fahrrads beeinträchtigen könnte, hat der Mieter die Nutzung des Fahrrads sofort zu unterlassen.

2. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Fahrrad eigenmächtig zu reparieren. Eine etwaige notwendige Reparatur hat nur nach Rücksprache und mit Genehmigung des Vermieters zu erfolgen.

 

V. Unfall / Diebstahl 

Wenn das Fahrrad in ein Unfall verwickelt ist oder durch Diebstahl abhanden gekommen ist, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und die Polizei unverzüglich darüber zu informieren. Im Falle eines Unfalls ist der Mieter verpflichtet, die Daten ( insbesondere Anschrift und Name ) der Unfallbeteiligten zu notieren und dem Vermieter mitzuteilen, ebenso etwaige Zeugen, Kennzeichen der anderen beteiligten Fahrzeuge, und weitere wichtige  Informationen, die für die Abwicklung notwendig sein könnten. Ferner verpflichtet sich der Mieter im Falle des Unfalls dem Vermieter einen ausführlichen schriftlichen Bericht samt Skizze auszuhändigen.

 

VI. Haftung des Mieters, Haftpflichtversicherung für geliehene Sachen  

1. Der Mieter ist verpflichtet das Fahrrad in dem Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat.

2. Der Mieter haftet für Schäden und Mängel am Fahrrad, die während der Mietzeit entstanden sind vollumfänglich, ohne dass es auf ein Verschulden des Mieters ankommt. Ausgenommen sind Schäden / Mängel, die auf normale Verschleißerscheinungen zurückzuführen sind. Für den Verlust des Fahrrads durch Diebstahl, Zerstörung oder sonstigen Untergangs, haftet der Mieter vollumfänglich, ohne dass es auf sein Verschulden ankommen. In dem Fall hat er dem Vermieter den Wert des abhandengekommen oder zerstörten Fahrrads zu ersetzen. Die dadurch resultierende Schadensersatzpflicht umfasst auch Schadensfolge- und nebenkosten.

3. Sollte ein Dritter dem Vermieter den Schaden ersetzt, wird der Mieter insoweit freigestellt. 

4. Dem Mieter wird anheim gestellt, eine Haftpflichtversicherung für geliehene Sachen vor Mietbeginn abzuschließen, damit der Ersatz etwaiger Schäden abgesichert ist.  

 

V. Haftungsausschluss des Vermieters

1. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder für die Verletzung von Gesundheit, Leib oder Leben.

2. Eine Haftung des Vermieters für einfache Fahrlässigkeit beschränkt sich auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ohne deren der Vertragszweck nicht erreicht werden kann. 

 

VI. Rückgabe des Fahrrads 

1. Das Fahrrad hat der Mieter spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben.

2. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.

3. Gibt der Mieter das Fahrrad nicht oder nicht im vertragsgerechten Zustand zurück, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter für jeden angefangenen Tag die Tagesmietgebühr zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter ausdrücklich vor. 

 

VII. Sonstige Bestimmungen 

1. Es gilt deutsches Recht.

2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrags  bedürfen der Schriftform. 

3. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

 

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